Aufgrund von EU Bestimmungen wurde die nationale Viehverkehrsverordnung zur Kennzeichnung von Equiden geändert. Seit dem 3. März 2010 sind die neuen Richtlinien in Kraft. Das heißt, dass ab diesem Jahr alle Fohlen einen speziell codierten Transponder (Chip) durch einen zugelassenen Tierarzt in den Mähnenkamm implantiert bekommen müssen.
Das Gesetz schreibt grundsätzlich vor, dass nur dann der vorgeschriebene Pferdepass erstellt werden darf, wenn das Fohlen vorher mit einem Chip gekennzeichnet wurde. Darüber hinaus muss jeweils die Betriebsnummer des Halters und die des Tierarztes vorliegen. Diese sind für die jetzt ebenfalls vorgeschriebene Meldung der relevanten Daten an eine zentrale Datenbank (HIT) erforderlich. Schon seit Längerem ist die Pferdehaltung bei den Tierseuchenkassen anzeigepflichtig. Dabei wurden auch bisher schon die Betriebsnummern vergeben, über die landwirtschaftliche Betriebe und kommerzielle Pensionsbetriebe in der Regel verfügen.
Die neue Viehverkehrsverordnung sieht den Tierhalter als Passantragsteller vor. Wer, wie viele Züchter, seine Pferde selbst hält, ist Halter und Besitzer in einer Person und benötigt daher auch eine eigene Betriebsnummer. Auskunft dazu erteilt die Kreisverwaltung (Bereich Landwirtschaft, Veterinäramt). Wer seine Pferde in einem Pensionsstall hält und züchtet, muss die Betriebsnummer dieses Betriebes angeben.
Zugelassen sind nur noch die neuen, vom Ministerium ausgegebenen Transponder mit spezieller Codierung, sowohl für Zucht-, als auch für Freizeitpferde. Das heißt es dürfen seitens der Tierärzte und Zuchtverbände keine „Chip-Altbestände“ mehr zum Einsatz kommen. Ingrid Früchtenicht
31. Ausgabe Juni/Juli 2010